Die WG ANDOH AG ist eine vom Departement des Innern des Kantons Solothurn gemäss §§ 21 und 22 des Sozialgesetz des Kantons Solothurn bewilligte und gemäss Art. 4 des Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannte Einrichtung.
Der Preis richtet sich nach den vom Departement individuell bewilligten Taxen. Diese betragen für das Jahr 2025 erneut CHF 194.50 pro Tag bzw. CHF 5'916.00 pro Monat.
Unsere Heimplätze sind primär für Personen mit einer Invalidenrente (IV) vorgesehen. Die Finanzierung erfolgt in der Regel über:
die IV-Rente nach dem IVG,
sowie Ergänzungsleistungen (EL) gemäss ELG Art. 4–6.
Personen, die mindestens ein Jahr vor dem AHV-Eintritt in unser Wohnheim einziehen, können auch nach Erreichen des AHV-Alters
bleiben.
Die Finanzierung erfolgt dann über:
die AHV-Rente (AHVG),
sowie Ergänzungsleistungen wie bei IV-Beziehenden.
Auch Personen ohne bestehende IV-/AHV-Rente können unter gewissen Bedingungen aufgenommen werden. In diesem Fall ist jedoch eine individuelle Klärung mit der Heimleitung und dem Amt für Gesellschaft und Soziales erforderlich, da unsere Heimplätze primär für IV-Beziehende reserviert sind.
a) Sozialhilfebeziehende
Finanzierung erfolgt in der Regel über Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe. Voraussetzung ist:
b) Selbstzahlende
Sollte (noch) kein Anspruch auf Rente oder Sozialhilfe bestehen, ist auch eine Privatfinanzierung möglich.
Für persönliche Auslagen wird Heimbewohnenden gemäss § 63 SV des Kantons Solothurn
monatlich ein Betrag in Höhe von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen. Die Maximalrente beträgt mit Stand 01.01.2025 gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen CHF 2'520.00.
Entsprechend beläuft sich der verbleibende Betrag für persönliche Auslagen (Taschengeld) auf monatlich rund CHF 453.00.
Vom persönlichen Taschengeld werden z.B. Kleidung und Schuhe, ein Libero-Abo, Tabakwaren, Coiffeur, eine persönliche Haftpflichtversicherung oder ähnliches finanziert.
Neben IV- und AHV-Beziehenden gibt es – immer abhängig vom individuellen Einkommen und Vermögen – auch einige wenige weitere Bezugsberechtigte von Ergänzungsleistungen. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) regelt in den Artikeln 4–6 die Anspruchsvoraussetzungen im Detail. Weitere Personen, welche auch ohne eine IV-/AHV-Rente EL-Leistungen beantragen können, sind bspw. Personen mit einer Witwen-/Witwer-Rente oder Personen, welche theoretisch zwar Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente hätten, jedoch die Mindestbeitragsdauern nicht erfüllen.
In den §§ 62–66 der Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV) sind weitere Details zu den EL-Ansprüchen geregelt. Für Personen mit einer EL-Unterstützung werden die vollen Heimtaxen als Ausgaben anerkannt und den Betroffenen erstattet. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermögensverzehr von EL-Beziehenden in Heimen auf einen Fünftel festgesetzt ist.
Ausgewiesene und nicht schon anderweitig gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten können über die EL separat vergütet bzw. zurückerstattet werden. Dies betrifft z. B. Auslagen für Zahnbehandlungen, Hauspflege, Diät, Hilfsmittel, Selbstbehalt und Franchise nach KVG, ärztlich angeordnete Erholungs- und Badekuren sowie Pflegehilfsmittel. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der AKSO. Zu den gesetzlichen Anspruchshöhen und -voraussetzungen im Detail: siehe Art. 14ff. ELG, § 65 der SV sowie im Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL).
Weiterführende Informationen zu möglichen EL-Ansprüchen finden Sie auf der Homepage der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) bzw. direkt in diesem PDF-Dokument der AKSO.
Gemäss § 93 Abs. 1 lit. n) der Sozialverordnung des Kantons Solothurn beträgt die Pauschale (also der Freibetrag für persönliche Auslagen) für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen CHF 300.00 pro Monat. Davon werden z. B. Kleidung und Schuhe, ein Libero-Abo, Tabakwaren, Coiffeur, eine persönliche Haftpflichtversicherung oder ähnliches finanziert.
Gemäss Art. 7 des Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Zwar ist gemäss § 53 Abs. 1 Sozialgesetz Kanton Solothurn grundsätzlich diejenige Person Schuldner oder Schuldnerin der Heimtaxen, welche die Leistungen auch bezieht (also die Bewohnenden selbst). Sollte das Einkommen und Vermögen jedoch nicht ausreichend sein, werden gemäss den oben genannten Bestimmungen die anfallenden Taxkosten als sogenannte Bedarfsleistungen durch den Kanton bzw. das Gemeinwesen übernommen (siehe insbesondere §§ 4-12 SG), ohne dass es sich hierbei um eine rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistung im Sinne des § 14 SG handelt.
Zu beachten ist, dass gemäss § 93 der Sozialverordnung des Kantons Solothurn (SV) abweichend von den SKOS-Richtlinien u. a. folgende Einschränkungen gelten:
(Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen)
Selbstverständlich können nach individueller Vereinbarung und Kostengutsprache dennoch auch ausserkantonal ansässige Menschen in der WG ANDOH AG aufgenommen werden.
Alle Angaben auf dieser Seite erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen. Da sich insbesondere Gesetze und Verordnungen regelmässig verändern und hier nur die relevantesten Pfeiler der Finanzierung vorgestellt werden sollen, wird für veraltete, unvollständige oder unrichtige Informationen keine Haftung übernommen. Stand: 10.04.2025